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Gesetzestext: Überspringen von Schulstufen

Quelle: SchUG

§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie dadurch in eine Schulstufe gelangen, die unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Schule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) ihrem Alter entspricht. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.

(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.

(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.

(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.